Aufstiegs-BAföG online beantragen
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Aufstiegs-BAföG beantragen

Finanzielle Verbesserungen für die berufliche Fortbildung

Aufstiegs-BAföG
Bundesministerium für Bildung und Forschung

 
Das Aufstiegs-BAföG (vormals Meister-BAföG) verfolgt das Ziel, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in nahezu allen Berufsbereichen und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Teilzeit / Vollzeit / E-Learning / Blended-Learning). Damit wird mehr Chancengleichheit zwischen akademischer und beruflicher Bildung herbeigeführt. Das "Aufstiegs-BAföG" ist gesetzlich verankert im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).

 Am 01.08.2020 ist die vierte Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in Kraft getreten. Sie sieht einige Änderungen wie beispielsweise höhere Zuschussanteile, höhere Freibeträge und höhere Darlehenserlasse vor.



Fragen und Antworten zum Aufstiegs-BAföG

Die zuständigen Stellen, bei welchen der Antrag gestellt werden kann, sind die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung

  • beim Landratsamt
  • oder im Rathaus der kreisfreien Stadt

des ständigen Wohnsitzes.

Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, den  Antrag online zu stellen

Interessenten, die sich auf die Prüfung zum Meister und andere Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, können Aufstiegs-BAföG beantragen. Voraussetzung ist eine nach der Handwerksordnung (HwO) oder dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannte abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss. Zudem sind auch Bachelorabsolventen antragsberechtigt.

Gefördert wird eine Aufstiegsfortbildung pro Antragssteller, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Hat man zuvor bereits eine selbst oder anderweitig finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert, ist dies nicht förderschädlich und es kann ein Antrag auf Förderung gestellt werden.

Maßnahmenbeitrag:

Bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen sowie bei E-Learning- und Blended-Maßnahmen umfasst die Förderung die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Gewährt wird

  • ein Zuschuss von 50 % und ein Darlehen von 50 %.
  • Die Kosten für das Meisterprüfungsprojekt "Meisterstück" werden bis zu 2.000 € mit 50 % Zuschuss gefördert.

Diese Förderung ist einkommens- und vermögensunabhängig.

Leistungskomponente von 50 Prozent:

Bei Bestehen der Prüfung wird ein Erlass von 50 % auf das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen gewährt. Damit erhöht sich letztlich der staatliche Zuschuss im Rahmen des Maßnahmebeitrages.

Unterhaltsbeitrag:

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten zusätzlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt der in voller Höhe als Zuschuss geleistet wird.

Dieser ist einkommens- und vermögensabhängig. Die Vermögensfreibeträge wurden mit der Gesetzesnovelle 2020 erhöht.  

Berücksichtigung der Prüfungsvorbereitungsphase für den Unterhaltsbeitrag am Ende der Gesamtmaßnahme: Zwischen Ende der Maßnahme und Ablegung der Prüfung (Anfertigung des Prüfungsstückes) wird der bereits gewährte Unterhaltsbeitrag auf Antrag bis zu drei Monate als Darlehen weitergezahlt.

Kinderbetreuungskosten für Alleinerziehende (Zuschuss pauschal 150,- € je Kind) und Erhöhung des Kinderzuschlags.

Das Darlehen ist während der gesamten Fortbildung und einer anschließenden Übergangszeit (höchstens jedoch sechs Jahre) zins- und tilgungsfrei. Innerhalb dieser Zeit trägt der Staat die Zinsen. Danach ist es mit einem günstigen Zinssatz zu verzinsen.

 Ab 1. Januar 2023 ist eine Zinsfreiheit der Darlehen geplant, Bundesregierung prüft Umsetzungsmodalitäten.

In welcher Höhe die Raten für das Darlehen zurückgezahlt werden müssen, ist abhängig vom Einkommen des Antragstellers. Die Mindestrate beträgt 128 €. Die zeitweilige Aussetzung der Rückzahlungsverpflichtungen kann bei Bedarf beantragt werden.

Gründen oder übernehmen geförderte Personen innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme ein Unternehmen sind weitere Erleichterungen möglich.

Bei einer dauerhaften Einstellung eines neuen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters oder eines Auszubildenden, können auf Antrag noch nicht fällig gewordenen Raten für das restliche Darlehen in voller Höhe erlassen werden.



 

Was hat sich verändert?
 

Allgemeiner Förderanspruch

Ein Förderanspruch besteht jetzt auf jeder der im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind. Gefördert werden nun also alle drei Stufen: beispielsweise die Weiterbildung vom Gesellen zum Servicetechniker, vom Servicetechniker zum Meister und vom Meister zum Betriebswirt im Handwerk. Maßnahmen auf der ersten Fortbildungsstufe werden zwar nur in Teilzeit gefördert, müssen aber statt 400 auch nur noch 200 Unterrichtsstunden umfassen.

Änderungen beim Maßnahme- und Unterhaltsbeitrag

Der von Einkommen und Vermögen unabhängige Maßnahmebeitrag setzt sich aus den Kosten für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie den Kosten für das Prüfungs-/Meisterstück zusammen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen sich nun über einen Zuschuss in Höhe von 50 statt 40 Prozent freuen, der Rest wird weiterhin als Darlehen gewährt. Der Unterhaltsbeitrag, abhängig von Einkommen und Vermögen, wird nun vollständig vom Staat getragen. Zudem erhöht sich der allgemeine Vermögensfreibetrag für den Ehepartner und je Kind um 2.300 Euro.

Förderung von Familien und Alleinerziehenden

Das Gesetz will insbesondere Familien und Alleinerziehenden unter die Arme greifen. In diesem Zug erhöht sich der Unterhaltsbeitrag für Verheiratete und je Kind je Monat um 235 Euro. Der pauschalisierte Zuschuss, den Alleinerziehende für die Kinderbetreuung erhalten, erhöht sich von 130 auf 150 Euro pro Monat und pro Kind bei einer Altersgrenze von 14 statt wie bislang zehn Jahren. Auch bei den Darlehenskonditionen und bei den Gründen für Erlass oder Stundung ergeben sich Änderungen. So wird nun beispielsweise bei Bestehen der Prüfung ein Erlass in Höhe von 50 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt.



Weitere Informationen unter:
  www.aufstiegs-bafoeg.de

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