Erwerbsmigration: Informationspflicht auf „Faire Integration“ für Arbeitgeber
Zum 1. Januar 2026 ist mit § 45c Aufenthaltsgesetz die letzte Regelung des novellierten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Arbeitgeber sind ab ab sofort verpflichtet, aus Drittstaaten angeworbene Fachkräfte oder Auszubildende spätestens am ersten Tag der Arbeitsaufnahme über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen zu informieren.
Die Mitteilung muss in Textform erfolgen und es ist die zum Arbeitsplatz nächstgelegene Beratungsstelle zu benennen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun bekannt gegeben, wie § 45c AufenthG in der Praxis umgesetzt bzw. auf welche Beratungsangebote nach § 45b AufenthG verwiesen werden soll: In Zusammenarbeit mit der Fachstelle Faire Integration hat das BMAS hierzu ein Merkblatt für Arbeitgeber sowie Informationsvorlagen für Beschäftigte erarbeitet (siehe Downloads).
Vorlagen für Arbeitgeber
Arbeitgeber können eine der beiden Vorlagen (Infoblatt-Vorlage mit Empfangsbestätigung oder Infoblatt-Vorlage ohne Empfangsbestätigung) oder eigene Unterlagen verwenden, um ihrer Informationspflicht nachzukommen.
Die Handwerkskammer für Unterfranken empfiehlt Handwerksbetrieben, das jeweilige Dokument direkt in den Arbeitsvertrag aufzunehmen oder dem Beschäftigten spätestens am ersten Tag der Arbeitsaufnahme eine E-Mail mit den Informationen zu senden.
Obgleich das Versäumnis der Informationspflicht durch Arbeitgeber keine Ordnungswidrigkeit darstellt und auch nicht bußgeldbewehrt ist, führt diese neue Informationspflicht zu einer weiteren bürokratischen Belastung für Arbeitgeber.